WER IST DIE

BASLER STIFTUNG FÜR FERIENKOLONIEN

Die Basler Stiftung für Ferienkolonien gibt es seit 1878 und hat seit damals das Ziel "bedürftigen Kindern, welche sich sittlich wohlverhalten, heilsame Ferien zu vermitteln".
Aktuell heisst das so viel wie, dass unsere Leiterteams versuchen den Kindern während den Camps eine möglichst schöne und sorgenfreie Zeit zu bereiten. In den Camps entstanden schon Freundschaften, welche auch im Erwachsenenleben immer noch anhalten. Diese Erlebnisse in den Camps schweissen die Kinder zusammen und bescheren Ihnen Erinnerungen fürs Leben.
Jedes Team geht sein Camp unterschiedlich an. Die Einen verfolgen zielgerichtet eine Geschichte oder ein bestimmtes Thema, die Anderen füllen die Zeit mit den verschiedensten Spielen und Aktivitäten aus. Dabei sind alle sehr frei in der Umsetzung und meist sind dem Aufwand nur durch die Zeit und das Budget Grenzen gesetzt.
Das Gelände rund ums Haus, sowie in der näheren Umgebung um Prêles, lassen sehr viel verschiedene Ausflüge und Spiele zu. An dieser Stelle möchten wir mit der Twannbachschlucht oder der St. Petersinsel im Bielersee, nur gerade mal zwei der Highlights nennen.
Natürlich soll das Campleben Grundregeln folgen. Meistens legen die Leiter zusammen mit den Kindern, zu Beginn der Camps, diese Regeln auf einer Tafel fest. Dazu gehören meist Fairness, respektvolles Verhalten untereinander, aber auch einfache Dinge wie Anklopfen und fragen ob man ein fremdes Zimmer überhaupt betreten darf.
Es gibt auch ein paar Grundregeln der Stiftung und Hausregeln, an welche sich alle Leiterteams und somit auch die Kinder halten müssen.
In all unseren Lagern gibt es ein Handyverbot für die Kinder! Da so viel los ist, vermissen die Kinder in den Camps das Handy nur sehr selten. Die Eltern erreichen ihre Kinder, wenn nötig, über unser Haustelefon. Sollte etwas Ausserordentliches geschehen, nimmt die Leiterleitung Kontakt mit den Eltern auf. Dafür sind ja die Notfallangaben da. Aber solange die Eltern nichts von den Leiterteams oder den Kindern direkt hören, können sie beruhigt davon ausgehen, dass es allen gut geht und sie jede Menge Spass haben!
Wir sind stolz darauf sagen zu können, dass immer wieder Lagerkinder (wenn sie zu alt für die Teilnahme an den Feriencamps geworden sind) auch sehr gerne unsere Leiteretams ergänzen möchten und später sogar schon die Hauptleitungen in einem der Feriencamps übernommen haben!
Die Stiftung besitzt ein Lagerhaus in Prêles. Hier finden auch die meisten der Feriencamps statt. Wobei die Bezeichnung «Lagerhaus» einen leicht falschen Eindruck wecken kann. Denn man denkt dabei leicht an grosse Zimmer mit bis zu 20 oder mehr Betten. Aber in diesem Lagerhaus erwarten unsere Besucher schön hergerichtete 2er und 4er Zimmer! Wenn Sie auf dieser Homepage die Rubrik Lagerhaus besuchen, können Sie es sich ausgiebig in einer 360° Begehung ansehen!
Mitglieder der Stiftung, des Trägerschaftvereins und andere Freiwillige halten das Gebäude und dessen Umgebung in Fronarbeit und mit viel Liebe das ganze Jahr über in Schwung.
Kleinere und auch grössere Arbeiten werden fachgerecht an freien Wochenenden durch die vielen Helfer ausgeführt.

2011

DAS
NEUE
GELÄNDER

Viele fleissige Helfer sorgen im 2011 mit grossem Einsatz dafür, dass heute neue, stabile Geländer am ganzen Lagerhaus montiert sind!
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2012

DER
ULTIMATIVE
HEIZUNGS-
SCHADEN

Im Jahr 2012 sorgte eine defekte Wasserpumpe mitten im eiskalten Winter dafür, dass das Lagerhaus innerhalb kürzester Zeit zum Eisschrank wurde. Das Wasser in sämtliche Leitungen, Toiletten und auch in den Heizkörpern gefror! Das Eis hatte eine solch immense Kraft, dass es die Heizkörper verbog, Rohrverbindungen und sogar die Heizkörper selbst aufplatzen liess!
In einer Notaktion demontierten die sehr spontanen Helfer die Heizkörper, schlossen die Rohre mit Stopfen und konnten eine neue Wasserpumpe installieren.
Doch damit begann ein weiteres Problem. Da nun wieder warmes Wasser floss, begann das Eis zu tauen. Wo noch unentdeckte kaputte Leitungen waren, tratnun das Wasser hervor. Und es kam von überall her! Sogar aus den Lampen regnete das Wasser herunter. Es dauerte einen ganzen Tag, bis die freiwilligen Helfer das ganze unter Kontrolle bringen konnten.
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2013

DER
AUFENTHALTS-
RAUM

2013 sorgten wieder viele Helfer dafür, dem Aufenthaltsraum ein modernes, neues Aussehen zu verleihen!
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2014

DAS
SCHULUNGS-
ZIMMER

2014 haben fleissige Hände dafür gesorgt, dass das Schulungzimmer heute eine zeitgemässe Ausstattung hat.
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2021

DER
WINTER
KOMMT

2021 Auch diesen Herbst helfen Freiwillige, die Hecken zu schneiden, die Büsche in Form zu schneiden, rechen Laub zusammen! Mit viel Spass und Elan gelingt es einmal mehr, bei tollem Wetter dem Garten ein schönes gesicht zu verleihen.
Auch der Totempfahl vom diesjährigen Herbstcamp, bekommt einen stabilen Betonsockel.

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WERDEN SIE MITGLIED IM TRÄGERSCHAFTSVEREIN.ABER WARUM

FC Basel

UNTERSTÜTZUNG VON 2016-2020
Nachdem die Stadt Basel ihre Unterstützung der Stiftung im Rahmen eines Sparkurses ersatzlos gestrichen hatte, sprang der FC Basel in die Bresche und unterstütze die Stiftung von 2016 - 2020. Doch auch diese Unterstützung läuft leider aus!

Mit der Mitgliedschaft im Trägerschaftsverein unterstützen Sie in erster Linie die Kinder, welche an den Camps teilnehmen! Viele der Familien welche Ihre Kinder in die Camps schicken, leben am oder sogar unter dem Existenzminimum.

Mit den Camps werden die Naturverbundenheit und der Gemeinschaftssinn unterstützt. Ermöglichen Sie mit Ihrem Beitrag Kindern aus schwierigen Verhältnissen eine Auszeit.

Denn unterstützt man Kinder,
investiert man in die Zukunft.


Mit Ihrem Beitrag tragen Sie Ihren Teil dazu bei.

FREIWILLIGE HELFER

UNTERSTÜTZEN DIE STIFTUNG AN DEN WOCHENENDEN

EIN BLICK
IN UNSERE
GESCHICHTE

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Die Kolonien wurden durch freiwillige Spenden der Bevölkerung, durch Konzerte und Haussammlungen finanziert. Legate bildeten den Grundstock eines kleinen Vermögens, welches die Grundlage der

"Stiftung Ferienversorgung armer, erholungsbedürftiger Schulkinder"

wurde, wie die Institution sich ab 1900 nannte.

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Im Jahr 2018 kann die Basler Stiftung für Ferienkolonien bereits auf 140 Jahre ihres Wirkens zurückblicken und dabei feststellen, dass sich zwar ihr Name vier Mal geändert hat, aber dass der Sinn und die Idee auch nach über vier Generationen gleich geblieben sind.

1878 gründeten Männer verschiedener politischer Richtungen ein Komitee mit dem Zweck, "bedürftigen Kindern, welche sich sittlich wohlverhalten, heilsame Ferien zu vermitteln". Sie gaben ihrer Tätigkeit den Namen:

Kommission für Ferienversorgung armer Schulkinder.
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In Folge Sparmassnahme strich der Kanton Basel-Stadt im 2016 nach über 80-jähriger Zusammenarbeit, die Subventionen (CHF 60‘000.00) an die Stiftung ersatzlos.

Mit grossem Glück sprang der FC Basel ein und spendete (2016 - 2018, 2019) die vom Kanton gestrichenen CHF 60‘000.00/Jahr.

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Ursprünglich erhielten die Kinder ihre Ferien von der Stiftung geschenkt. Erst 1926 erwog man erstmals, freiwillige Beiträge der Eltern zu erbitten und ab 1935 finanzierten diese dann, ihrem Einkommen gemäss, die Ferien ihrer Kinder mit.

Die "Basler Stiftung für Ferienkolonien" organisiert ihre Kolonien nicht nur während den Sommerferienwochen, sondern auch in den Frühlings- und den Herbstferien.

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ORGANISATORISCHES ÜBER

STATUTENTRÄGERSCHAFTSVEREINSTIFTUNGSRAT

VORSTAND TRÄGERVEREIN
Präsident:   Beat Kurt
Vizepräsidentin:   Monika Zumbach
Kassier:   Dominik Aeby
Sekretär:   Urs Mühlematter
Beisitzer:   Roland Klein
STATUTEN

STATUTEN

Art. 1 Name und Zweck des Vereins
1.1 Unter dem Namen “Trägerschaft der Basler Stiftung für Ferienkolonien” besteht ein Verein gemäss den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Basel.
1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.3 Der Verein bezweckt, die unter dem Namen “Basler Stiftung für Ferienkolonien” bestehende Stiftung in Basel, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen und zu deren Zielsetzung beizutragen.
   
Art. 2 Mitgliedschaft
2.1 Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
 
a) natürliche Einzelpersonen
b) Firmen (Einzelfirma, Personengesellschaften, juristische Personen)
c) Ehrenmitglieder
2.2 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um die in Artikel 1.3 genannte Stiftung besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Vereinsversammlung.
   
Art. 3 Beitritt, Austritt
3.1 Mitglied wird, wer auf das Konto des Vereins den Mitgliederbeitrag einbezahlt oder durch schriftliche Beitrittserklärung.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch einen Monat nach Zusendung der zweiten Mahnung betreffend Erbringung des Mitgliederbeitrages, oder durch schriftliche Austrittserklärung.
   
Art. 4 Organe
4.1 Die Organe des Vereins sind
 
a) die Vereinsversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsrevisoren
   
Art. 5 Die Vereinsversammlung
  Die Vereinsversammlung erledigt alle ihr durch Gesetz und Statuten auferlegten Geschäfte. Sie findet alljährlich auf Einladung des Vorstandes statt.
5.1 aufgehoben (MV vom 23.04.1997)
5.2 Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung zuzustellen.
5.3 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen, mit Ausnahme von Anträgen zu Statutenänderungen.
5.4 Die Vereinsversammlung wird vom Vereinspräsidenten geleitet. Er stellt die statutengemässe Einladung und die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung fest.
5.5
Vereinsversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts
-  des Präsidenten
-  des Kassiers
-  der Rechnungsrevisoren
c) Wahl des Tagespräsidenten
d) Wahl
-  des Vereinspräsidenten
-  des Vereinsvizepräsidenten
-  des Vereinskassiers
-  der übrigen Vorstandsmitglieder
-  der Revisoren und des Suppleanten
e) Ehrungen
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Budgets
h) Anträge
i) Diverses
   
Art. 6 Der Vereinsvorstand
6.1 Der Vereinsvorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern:
-  Präsident
-  Vizepräsident
-  Kassier
-  Sekretär/Protokoll
-  Beisitzer
6.2 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.3 Alle nicht der Vereinsversammlung durch Gesetz oder Statuten übertragenen Aufgaben fallen in die Entscheidungskompetenz des Vorstandes.
6.4 Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen der Präsident und/oder Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
6.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
   
Art. 7 Die Rechnungsrevisoren
7.1 Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungs­revisoren und einen Suppleanten. Der 1. Revisor schei­det jeweilen nach einem Jahr aus seinem Amt, der 2. Revisor wird zum 1. Revisor und der Suppleant zum 2.
7.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung der Vereinskasse und erstatten der Vereinsversammlung Bericht.
   
Art. 8 Finanzen
8.1 Die Einnahmen bestehen aus
-  Beiträgen natürlicher Personen
-  Firmenbeiträgen
-  Spenden
8.2 Die Beiträge sind jeweilen am Anfang des Vereinsjahres auf Aufforderung des Kassiers hin zu erbringen, bzw. beim Eintritt in den Verein.
8.3 Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedschaftsbeitrag befreit.
8.4 Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
8.5 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
8.6 Der Vereinsvorstand erstellt jährlich zu Handen der Mitgliederversammlung ein Budget.
   
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen, Stimmrecht
9.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
9.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt, sofern Statuten und Gesetz nichts anderes bestimmen, das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
9.3 Alle Mitglieder gemäss Art. 2 sind stimmberechtigt; Firmen werden durch einen Bevollmächtigten mit einer Stimme vertreten.
   
Art. 10 Statutenänderungen
10.1 Die Vereinsversammlung kann Statutenänderungen nur beschliessen, wenn die Mitglieder den vollen Wortlaut des Änderungsantrages zusammen mit der Einladung zur Versammlung erhalten haben.
10.2 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
10.3 Anträge auf Statutenänderungen aus dem Kreise der Mitglieder sind im Wortlaut dem Vorstand bis spätestens 31. März eines Jahres einzureichen.
   
Art. 11 Auflösung des Vereins
11.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es, nebst gehöriger Ankündigung, einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten, wobei 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist an einer weiteren Vereinsversammlung, zu welcher wieder ordnungsgemäss zu laden ist, über die Auflösung zu befinden, wobei die Anwesenheit von 20 Mitgliedern genügt.
11.2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das ganze Vermögen an die “Basler Stiftung für Ferienkolonien”.
   
Art. 12 Schlussbestimmungen
  Diese Statuten wurden an der 1. ordentlichen Vereinsversammlung vom 29. Mai 1989 genehmigt. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 22. November 1988. Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft.
   
  Basel, im Mai 1989 / April 1998
   
 

Trägerschaft der
Basler Stiftung für Ferienkolonien

STIFTUNGSRAT
Präsident   Roland Klein      
Kassier   Christian Hoenen      
Mitglied   Maurus Maier      
Leiterwesen   Sandra Born      
Mitglied   Markus Hirschi      
Mitglied   Christian Beer      
Mitglied   Stefan Fäh      
Mitglied   Lara Ponta      

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